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Kurzarbeitergeld –
Alle Informationen für Arbeitgeber

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld schreibt gewisse Regelvoraussetzungen vor, die in den §§ 95 bis 99 SGB III beschrieben sind.

Dazu gehören ein erheblicher Arbeitsausfall, gewisse betriebliche Voraussetzungen und schließlich noch persönlichen Voraussetzungen. Zudem muss der Arbeitsausfall angezeigt worden sein.

Erheblicher Arbeitsausfall

Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem Ereignis beruht, das für den Betrieb unabwendbar ist. Zusätzlich darf er nur vorübergehend vorliegen sowie nicht vermeidbar sein. Konkret bedeutet dies, dass im Kalendermonat des jeweiligen Anspruchszeitraums mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer/-innen im Betrieb mit mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Vorübergehender Arbeitsausfall

Das Kurzarbeitergeld wird dem Betrieb nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall lediglich vorübergehend ist. Dies ergibt sich aus der individuellen Situation (z. B. Rentabilität und Liquidität des Unternehmens). Es muss in absehbarer Zeit damit zu rechnen sein, dass sich Normalität einstellt. Zudem muss der Arbeitsausfall während der gesamten Zeit des Kurzarbeitergeld-Bezuges vorliegen.

Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls

Die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls liegt nur dann vor, wenn versucht wurde, diesen abzuwenden. Während des gesamten Bezugszeitraumes muss sich der Betrieb bzw. das Unternehmen kontinuierlich um die Behebung des Arbeitsausfalls kümmern.

Anspruchszeitraum

Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem erstmalig die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anspruchszeit beginnt erst im darauffolgenden Kalendermonat, wenn die Kurzarbeiterperiode z.B. erst am Ende des Monats beginnt und die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht erfüllt werden.

Welchen Betrieben wird Kurzarbeitergeld gewährt?

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin beschäftigt ist, wobei auch Auszubildende hierzu zählen. Auch eine Betriebsabteilung kann Kurzarbeitergeld beantragen. Für sie gelten entsprechend dieselben Vorschriften zur Feststellung des Anspruchs.

Sie haben Interesse an einem Beratungsgespräch?

Bei RUGE FEHSENFELD unterstützen wir regelmäßig Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Vereinbaren Sie auch gerne ein unverbindliches Erstgespräch mit uns, wenn Sie Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Beantragung von Kurzarbeitergeld in Ihrem Betrieb benötigen.

Bastian Ruge LL.M.

Rechtsanwalt

Sascha Fehsenfeld LL.M.

Rechtsanwalt, Steuerberater